AGB

AGB Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der DURAL GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil für alle unsere Lieferungen und Leistungen, sie
gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen, mündliche
Vereinbarungen hat der Kunde zu beweisen. Die AGB werden jährlich versandt und können auch unter www.dural.de eingesehen
werden.

§ 2 Preise, Rabatte, Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preislisten. Wenn nicht gesondert ausgewiesen, gelten alle Preise ausschließlich
Mehrwertsteuer.
2. Wir behalten uns eine Änderung der in den Preislisten für das Jahr vorgegebenen Preise nach billigem Ermessen vor,
insbesondere wenn sich Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Preise unserer wichtigen
Rohstoffe, sowie Energiekostenveränderungen ergeben.
3. Rabatte und Boni werden nur nach besonderer Vereinbarung gewährt.
4. Im Preis enthaltene oder gesondert berechnete Fracht- und Verpackungskosten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt,
d.h. sie werden weder rabattiert noch bonifiziert.
5. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto oder nach besonderer
Vereinbarung zu leisten. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 3 Lieferung/ Versand/ Fracht/ Gefahrenübergang
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
2. Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Klarstellung aller Auftrags-Einzelheiten.
3. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe
oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer
Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Bei Lieferzeiten sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
5. Der Versand unserer Aufträge erfolgt ab Werk. Fracht- und kostenfreie Versendungen erfolgen nur nach gesonderter, schriftlicher
Vereinbarung.
6. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für den günstigsten und schnellsten Weg. Soweit nicht anders
vereinbart, werden die Waren unversichert versendet. Die Transportgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder
Frachtführer auf den Kunden über.
7. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Rügepflicht/ Gewährleistung
1. Die gelieferte Ware ist gemäß § 377 HGB nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen.
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Mängel, die erst
nach dem Öffnen von Paketen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb der angegebenen Frist, spätestens jedoch ein halbes
Jahr nach Übergabe, aber in jedem Fall vor Verarbeitung der Ware, schriftlich angezeigt werden. Die Verarbeitung der
beanstandeten Ware hat zu unterbleiben. Bei Verletzung der Rügepflicht und bei Verarbeitung gilt die gelieferte Ware als
abgenommen und genehmigt. Dies führt damit zum Verlust jeglicher Ersatzansprüche.
Hinweis: Aufgrund der verfahrenstechnischen Bedingungen kann es zu optischen Unreinheiten wie z.B. Ziehriefen,
Farbabweichungen usw. kommen. Diese bedingen keinen Mangelanspruch.
2. Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für uns zur
Besichtigung bereitzuhalten. Die beanstandete Ware ist vom Kunden bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern. Ein
Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt sämtliche Ersatzansprüche uns gegenüber aus.
3. Soweit unsere Ware infolge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar ist, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem
Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern.
4. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen ohne unser Einverständnis müssen von uns nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten
der Rücksendung.
5. Die Gewährleistungszeit beträgt bei Kaufleuten zwölf Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, bei Verbrauchern gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei Waren, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für Bauwerke verwendet
werden, gilt gegenüber Kaufleuten eine Verjährungsfrist von 12 Monaten für Mängel, welche sich üblicherweise innerhalb dieses
Zeitraums zeigen. Ansonsten bleibt § 438 BGB unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die
Forderung auf den Saldo.
2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Kunden gehört, so gilt als vereinbart, dass
uns der Kunde Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
3. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer
entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Kunde
den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht.
4. Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die
Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur
Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
5. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der
Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Schlussbestimmungen
1. Die beiderseitigen Verpflichtungen sind am Sitz des Verkäufers zu erfüllen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen oder aus anderem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist
Montabaur.
2. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die
Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen, hier gilt auch deutsches Recht.
3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.